LAG Köln - Urteil vom 06.05.2010
7 Sa 1311/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 276/09

Freistellung aufgrund konkludenter Vereinbarung; Zahlungsklage bei einvernehmlichen Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung

LAG Köln, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 1311/09

DRsp Nr. 2011/10075

Freistellung aufgrund konkludenter Vereinbarung; Zahlungsklage bei einvernehmlichen Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung

Kann aus Sicht der Arbeitgeberin in Anbetracht der offenkundigen Interessenlage des Arbeitnehmers dessen Ansinnen redlicherweise nur so verstanden werden, dass es eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge beinhaltet und vermittelt die Arbeitgeberin dann durch ihre Reaktion auf dieses Ansinnen dem Arbeitnehmer im Außenverhältnis den berechtigten Glauben, damit einverstanden zu sein, kann sie sich später nicht auf einen geheimen Vorbehalt berufen, dass sie zwar mit einem Fernbleiben des Arbeitnehmer von der Arbeit einverstanden war aber gleichwohl keine Vergütungsfortzahlung erbringen wollte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.06.2009 in Sachen 4 Ca 276/09 G abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Gehalt für Dezember 2008 in Höhe von 3.442,81 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Gehaltsanspruch des Klägers für den Monat Dezember 2008.