LAG Köln - Urteil vom 13.03.2007
9 Sa 1314/06
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 325
NZA-RR 2007, 520
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1452/06

Freistellung; Anrechnung auf Urlaub

LAG Köln, Urteil vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 1314/06

DRsp Nr. 2007/11711

Freistellung; Anrechnung auf Urlaub

(Keine anteilige Urlaubsanrechnung bei widerruflicher Freistellung - zulässiger Feststellungsantrag zur Klärung eines Teilbereich des streitigen Rechtsverhältnisses1. Das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse ist auch dann zu bejahen, wenn die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, jedenfalls den Streit über einen Teil des Rechtsverhältnisses zu klären.2. Auch wenn zwischen den Parteien nicht nur um die Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch Freistellung streiten, ist der Antrag auf Feststellung, dass Urlaub aus dem Vorjahr nicht durch eine vom Arbeitgeber damals erklärte widerrufliche Freistellung erfüllt ist, zulässig, soweit die Entscheidung geeignet ist, den Parteien auch für künftige Fälle eine Richtschnur zu geben.3. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit vorläufig von der Arbeit frei, ist er auch bei vorheriger Ankündigung nicht berechtigt, für jeden Freistellungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs als gewährten Urlaub anzurechnen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; BUrlG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, eine der Klägerin im Jahr 2006 gewährte widerrufliche Freistellung von der Arbeit auf deren Urlaubsanspruch mit der Maßgabe anzurechnen, dass pro Kalendermonat 2,5 Urlaubstage als gewährt galten.