Orientierungssätze:1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung (§ 611BGB) entsteht auf Grund des Arbeitsvertrags. Er setzt nicht zwingend voraus, daß die vereinbarten Dienste tatsächlich geleistet werden.2. Auf den Entgeltanspruch ist ein vom Arbeitnehmer erzielter anderweitiger Verdienst gesetzlich nur nach § 615 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 11KSchG anzurechnen. Vorausgesetzt wird, daß sich der Arbeitgeber mit der Annahme der vom Arbeitnehmer geschuldeten Dienste in Verzug befindet.3. Annahmeverzug besteht nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis von weiterer Arbeitsleistung unter Anrechnung auf Urlaub freistellt.4. Will der Arbeitgeber anderweitig erzielten Verdienst anrechnen, muß er sich das vorbehalten. Er muß dann aber auch die genaue zeitliche Lage des Urlaubs im Freistellungszeitraum festlegen.5. Hat sich der Arbeitnehmer auf seinen Entgeltanspruch anderweitigen Verdienst anrechnen zu lassen, kann der Arbeitgeber Auskunft über die tatsächlichen Umstände der anderweitigen Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers verlangen und bis zur Erteilung der Auskunft die Leistung verweigern.