»Bei einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, das "aktive" Arbeitsverhältnis optional drei Jahre vor Vollendung des 63. Lebensjahres zu beenden (sog. 60er-Regelung), handelt es sich nicht um eine Vereinbarung im Sinne des § 41 S. 2 SGB VI. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift und damit eine Anpassung der Regelung bezogen auf das 65. Lebensjahr scheidet aus.«
Normenkette:
SGB VI § 41 S. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10427/00