Der Kläger ist im Wasserwerk R. der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31.01.1962 (BMT-G II) Anwendung.
Mit der am 19.10.1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger eine zusätzliche Vergütung begehrt mit Rücksicht darauf, dass er in der sogenannten Freischichtwoche zur Arbeit herangezogen worden ist. Darüber hinaus hat er eine sogenannte Wechselschichtzulage begehrt. Diesen Anspruch hat er in der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz (durch teilweise Berufungsrücknahme) zurückgenommen.
Bei der Beklagten wird die Arbeitsleistung von acht Wochen in sieben Wochen erbracht, das heißt, die an sich in acht Wochen zu erbringenden 308 Arbeitsstunden werden in sieben Wochen erbracht, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer in der achten Woche eine sogenannte Freischichtwoche hat.
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