BGH - Urteil vom 27.01.2022
III ZR 12/21
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 625
ZUM-RD 2022, 401
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 5877/18
OLG Nürnberg, vom 29.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 2008/20

Freischaltungsanspruch der gelöschten Beiträge eines Nutzers und Unterlassungsanspruch einer erneuten Sperrung seines Nutzerkontos wegen einer Hassrede; Unangemessene Benachteiligung der Nutzer des Netzwerks entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch Entfernungsvorbehalt in den Nutzungsbedingungen

BGH, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen III ZR 12/21

DRsp Nr. 2022/3719

Freischaltungsanspruch der gelöschten Beiträge eines Nutzers und Unterlassungsanspruch einer erneuten Sperrung seines Nutzerkontos wegen einer Hassrede; Unangemessene Benachteiligung der Nutzer des Netzwerks entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch Entfernungsvorbehalt in den Nutzungsbedingungen

Die in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen 2018 i.V.m. Teil I Nr. 2 und Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards 2018 bestimmten Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte des Netzwerks Facebook sind unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 29. Dezember 2020 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 11. Zivilkammer - vom 20. Mai 2020 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

den nachfolgend wiedergegebenen, am 16. Januar 2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten ("Post 1"):

2.

den nachfolgend wiedergegebenen, am 22. Februar 2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten ("Post 2"):

3.

den nachfolgend wiedergegebenen, am 8. Juni 2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten ("Post 4"):

4. 5. 6. 7. 8. 9.