BVerwG - Beschluss vom 27.01.2004
6 P 9.03
Normen:
BPersVG § 8 § 44 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2004, 336
NVwZ-RR 2004, 432
ZBR 2004, 350
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 10.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 5912/02

Freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats; Unterkunft am Sitz der obersten Dienstbehörde; Trennungsübernachtungsgeld; Steuern und Sozialabgaben

BVerwG, Beschluss vom 27.01.2004 - Aktenzeichen 6 P 9.03

DRsp Nr. 2004/2784

Freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats; Unterkunft am Sitz der obersten Dienstbehörde; Trennungsübernachtungsgeld; Steuern und Sozialabgaben

»Müssen freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats, die am Sitz der obersten Dienstbehörde eine zweite Unterkunft genommen haben, für das ihnen bewilligte Trennungsübernachtungsgeld Steuern und Sozialabgaben entrichten, so ist die Dienststelle zum Ausgleich der dadurch entstandenen Mehrbelastung verpflichtet.«

Normenkette:

BPersVG § 8 § 44 ;

Gründe:

I.

Die in Oppenheim und Stutensee wohnhaften Antragsteller sind seit Mai 1994 freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats beim Bundeseisenbahnvermögen Hauptverwaltung in Bonn. Dort haben sie eine zweite Unterkunft, deren Kosten der Beteiligte im Wege der Bewilligung von Trennungsgeld erstattet. Seit 1996 führt der Beteiligte für den Erstattungsbetrag Steuern und Sozialabgaben ab. Den Antrag auf Freistellung von der dadurch entstandenen Mehrbelastung lehnte der Beteiligte zuletzt durch Schreiben vom 28. Februar 2002 ab.