LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.04.2007
2 Sa 819/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 621 Nr. 1 ; ArbGG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 377/06

Freies Dienstverhältnis eines Rundfunkmitarbeiters

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 819/06

DRsp Nr. 2007/17968

Freies Dienstverhältnis eines Rundfunkmitarbeiters

1. Bei Programm gestaltenden Mitarbeitern kann entgegen der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn die Mitarbeiter weitgehend den inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann.2. Die Einbindung in ein Programmschema und die Vorgabe des Programmablaufs wirken nicht Status begründend; wird durch die verbindliche Bestimmung der Themen eine Abgrenzung der geschuldeten Leistung vorgenommen, ist dies auch bei einem freien Dienst- oder Werkvertragsverhältnis möglich und üblich.3. Zu dem Leistungsbestimmungsrecht gehört auch die Vorgabe der Länge der Berichte und die Vorgabe, bis wann die Berichte fertig gestellt werden müssen, damit sie zu der üblichen Sendezeit ausgestrahlt werden können.4. Mit einer Kontrolle der Qualität der Arbeit muss auch der freie Mitarbeiter rechnen.