LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.11.2013
12 Ta 252/13
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 5 Abs. 3; HGB § 92a;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1102/12

Freie Handelsvertreter und Zuständigkeit der ArbeitsgerichteZuständigkeit der ordentlichen GerichteArbeitnehmerähnliche Personen und Zuständigkeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.11.2013 - Aktenzeichen 12 Ta 252/13

DRsp Nr. 2014/11434

Freie Handelsvertreter und Zuständigkeit der Arbeitsgerichte Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Arbeitnehmerähnliche Personen und Zuständigkeit

Liegen im Falle eines freien Handelsvertreters die Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 3 ArbGG, 92a HGB nicht vor, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. § 5 Abs. 3 ArbGG enthält eine für Handelsvertreter in sich geschlossene Regelung, die der Regelung in § 5 Abs. 1 ArbGG für arbeitnehmerähnliche Personen vorgeht.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31.10.2012 - 3 Ca 1102/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 5 Abs. 3; HGB § 92a;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges, im Beschwerdeverfahren jedoch nur noch gestützt darauf, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sei.