BGB § 123 ; SGB IX § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2452/05
Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung des Stellenbewerbers bei gesundheitlichen Anforderungen der vertraglichen Tätigkeit - unbegründete Anfechtung bei nicht bestehendem Fragerecht
LAG Hamm, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 740/06
DRsp Nr. 2007/919
Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung des Stellenbewerbers bei gesundheitlichen Anforderungen der vertraglichen Tätigkeit - unbegründete Anfechtung bei nicht bestehendem Fragerecht
1. Ist nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 SGB IX eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der von dem schwerbehinderten Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist, darf der Arbeitgeber danach fragen, ob der Stellenbewerber an gesundheitlichen, seelischen oder ähnlichen Beeinträchtigungen leidet, durch die er zur Verrichtung der beabsichtigten vertraglichen Tätigkeit ungeeignet ist.2. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, ist die Frage nach der Schwerbehinderung oder Schwerbehinderteneigenschaft als unzulässig anzusehen, weil sie unmittelbar und direkt an die von § 81 Abs. 2SGB IX geschützte Eigenschaft der Schwerbehinderung anknüpft und damit eine unmittelbare Diskriminierung darstellt.
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