LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.11.2012
12 Sa 654/11
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6462/10

Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit im tarifpluralen Betrieb; Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 654/11

DRsp Nr. 2013/5300

Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit im tarifpluralen Betrieb; Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft

Eine Gewerkschaft kann aus eigenem Recht die Unzulässigkeit einer Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit im Arbeitsverhältnis geltend machen. Die Klägerin (Gewerkschaft) hat auch im tarifpluralen Betrieb gemäß § 9 abs. 3 GG einen Anspruch auf Unterlassung der Frage der Beklagten an ihre Mitarbeiter/innen, ob sie Mitglieder der Klägerin sind, es sei denn, dass die Frage zur Klärung der Anwendung von Arbeitsbedingungen aus einem mit der Klägerin abgeschlossenen Tarifvertrag erforderlich ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2011 - 10 Ca 6462/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer schriftlich aufzufordern, schriftlich zu erklären, ob sie Mitglied der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer - GDL - sind oder nicht, es sei denn, dass die Frage zur Klärung der Anwendung von Arbeitsbedingungen aus einem mit der Klägerin abgeschlossenen Tarifvertrag erforderlich ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: