OVG Hamburg - Beschluss vom 25.09.2019
8 Bf 60/17.PVL
Normen:
HmbPersVG § 88 Abs. 1 Nr. 22; HmbPersVG § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 333
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 FL 10/15

Frage des Mitbestimmungsrechts der Personalrat bei einer Abmahnung; Die zweite Alternative in § 88 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG erfasst nicht die Abmahnung; Die innerdienstlichen Allzuständigkeit des Personalrats bezieht sich nicht auf eine Abmahnung

OVG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 8 Bf 60/17.PVL

DRsp Nr. 2020/2001

Frage des Mitbestimmungsrechts der Personalrat bei einer Abmahnung; Die zweite Alternative in § 88 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG erfasst nicht die Abmahnung; Die innerdienstlichen Allzuständigkeit des Personalrats bezieht sich nicht auf eine Abmahnung

1. Mit der zweiten Alternative in § 88 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG ist nur die schriftliche missbilligende Äußerung von Dienstvorgesetzten gemeint, durch die Beamten oder Beamtinnen ein Dienstvergehen, d.h. eine schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten zur Last gelegt wird, nicht hingegen eine arbeitsrechtliche Abmahnung (Bestätigung von OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.1991, OVG Bs PH 8/90, PersR 1992, 255).2. Das in der Legaldefinition einer Maßnahme (§ 80 Abs. 2 Satz 1 HmbPersVG) enthaltene Merkmal der Regelung beinhaltet - jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen es nicht um die Ablehnung einer begehrten Handlung oder Entscheidung der Dienststelle geht -, dass die Handlung oder Entscheidung unmittelbar auf die verbindliche Veränderung eines bestehenden Zustands abzielen muss.3. Eine arbeitsrechtliche Abmahnung ist keine Maßnahme im Sinne der Legaldefinition des § 80 Abs. 2 Satz 1 HmbPersVG.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HmbPersVG § 88 Abs. 1 Nr. 22; HmbPersVG § 80 Abs. 1;

Gründe

I.