LAG Hamm - Urteil vom 20.02.2003
11 (5) Sa 382/02
Normen:
BetrVG § 99 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 66 Abs. 6 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ; EGZPO § 26 Nr. 5 ; KSchG § 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 3 ; KSchG § 2 ; KSchG § 4 ; KSchG § 9 ; KSchG § 23 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 09.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1575/01

Frage der Wirksamkeit einer aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 11 (5) Sa 382/02

DRsp Nr. 2003/9490

Frage der Wirksamkeit einer aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung

»1. Zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber gehalten, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen. Dabei steht es in der gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, das Anforderungsprofil für den zu besetzenden Arbeitsplatz festzulegen. Das Fehlen dort niedergelegter Anforderungen kann der Arbeitgeber der ihm angesonnenen Weiterbeschäftigung jedoch nur insoweit entgegenhalten, als die grundlegende Qualifikation für den Arbeitsplatz betroffen ist. 2. Im zu entscheidenden Fall kann der Arbeitgeber deshalb der vom Kläger geforderten Weiterbeschäftigung nicht entgegenhalten, der Kläger sei zwar gelernter Industriekaufmann, ihm fehlten aber eine mehrjährige Berufserfahrung im Vertrieb und Erfahrungen in der Auftragsabwicklung, wie sie in der internen Stellenausschreibung gefordert seien.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 66 Abs. 6 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ; EGZPO § 26 Nr. 5 ; KSchG § 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 3 ; KSchG § 2 ; KSchG § 4 ; KSchG § 9 ; KSchG § 23 Abs. 1 ;

Tatbestand: