Die Parteien streiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers.
Der am geborene ledige Kläger war seit dem 01.12.1977 als Maschinenbautechniker zunächst befristet, ab dem 01.01.1980 unbefristet am (IfE) tätig. Er erhielt zuletzt Vergütung nach Vergütungsgruppe V b
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