Die Beschwerden des Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 27. Juni 2019 werden verworfen.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 27. Juni 2019 aufgehoben.
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