LAG Köln - Urteil vom 14.01.2011
10 Sa 934/10
Normen:
BGB § 308 Nr. 4; BGB § 611 Abs. 1; TVöD § 5 Abs. 2 S. 3; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1; TVÜ-Bund § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 295/10

Fortzahlung der Funktionszulage für den Schreib- und Vorzimmerdienst im öffentlichen Dienst aufgrund individueller Nebenabrede

LAG Köln, Urteil vom 14.01.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 934/10

DRsp Nr. 2011/9060

Fortzahlung der Funktionszulage für den Schreib- und Vorzimmerdienst im öffentlichen Dienst aufgrund individueller Nebenabrede

1. Wurde einer Vorzimmerkraft durch individuelle Nebenabrede eine Funktionszulage gemäß Protokollnotiz Nr. 3 zum Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT bis zum Inkrafttreten einer neuen tarifvertraglichen Eingruppierungsregelung für Angestellte im Schreibdienst zugesagt und ist eine solche neue tarifvertragliche Eingruppierungsregelung für Angestellte im Schreibdienst auch im Rahmen der Einführung des TVöD nicht geschaffen worden, hat die Arbeitnehmerin weiterhin Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Funktionszulage. 2. Durch die Einführung des TVöD zum 01.10.2005 ist keine Ablösung des Abschnitts N erfolgt, da die Funktionszulagen nach den weiter geltenden Eingruppierungsvorschriften wie dem nachwirkenden Abschnitt N Unterabschnitt I zur Anlage 1 a BAT nicht in das Vergleichsentgelt nach TVöD einfließen; hier ist § 5 Abs. 2 Satz 3 TVöD (Vergleichsentgelt) nicht anzuwenden, sodass die Funktionszulagen weiter gezahlt werden. 3. Die Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst kann nicht auf eine tarifliche Entgelterhöhung angerechnet werden. 4. Eine in der Nebenabrede ohne Benennung von Widerrufsgründen bestimmte Widerruflichkeit der Zulagengewährung verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB und ist unwirksam.