Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 25.02.2009 - 5 Ca 2149/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von monatlich € 77,33 seit dem 1. Juni 2005.
Der 1938 geborene Kläger war ab 1957 bis zum Ablauf des Monats November 1998 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern tätig. Mit dem 1.12.1998 trat er in den Rentenstand. Er bezog in der Folge von der Beklagten eine betriebliche Zusatzversorgung in Höhe von 151,24 DM (entspr. € 77,33). Insofern verlangte § 2 Abs. 4 TVV Energie, dass kein Anspruch auf eine andere Zusatzversorgung bestehen dürfe.
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