LAG Hamm - Urteil vom 17.06.2009
19 Sa 392/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1331/07

Fortzahlung der Akkordvergütung bei Wechsel von Akkord- auf Zeitlohn ohne Beteiligung des Betriebsrates

LAG Hamm, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 19 Sa 392/09

DRsp Nr. 2009/24106

Fortzahlung der Akkordvergütung bei Wechsel von Akkord- auf Zeitlohn ohne Beteiligung des Betriebsrates

Stellt der Arbeitgeber bei Entlohnung für die Arbeit an einem Arbeitsplatz von Akkordlohn auf Zeitlohn um, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, hat der Arbeitnehmer an diesem Arbeitsplatz Anspruch auf Vergütung in bisheriger Höhe.

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 17.10.2008 - 1 Ca 1331/07 - wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.504,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

von 312,82 Euro seit dem 31.08.2007

von 136,54 Euro seit dem 30.09.2007

von 254,23 Euro seit dem 31.10.2007

von 234,35 Euro seit dem 30.11.2007

von 32,25 Euro seit dem 31.12.2007

von 298,13 Euro seit dem 31.01.2008

von 236,61 Euro seit dem 29.02.2008

von 181,61 Euro seit dem 31.03.2008

von 188,41 Euro seit dem 30.04.2008

von 228,98 Euro seit dem 31.05.2008

von 287,85 Euro seit dem 31.06.2008 und

von 112,87 Euro seit dem 31.07.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger zu 1/5, die Beklagte zu 4/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.