LAG Hamm - Urteil vom 22.02.2013
10 Sa 619/12
Normen:
BGB § 158 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1951/10

Fortwirkung tarifvertraglicher Ansprüche; Transformation und Geschäftsgrundlage bei Betriebsübergang

LAG Hamm, Urteil vom 22.02.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 619/12

DRsp Nr. 2013/8052

Fortwirkung tarifvertraglicher Ansprüche; Transformation und Geschäftsgrundlage bei Betriebsübergang

1. Bedingt entstandenen Auszahlungsansprüche können die Laufzeit von (Firmen-) Tarifverträgen überdauern, wenn die Tarifparteien dies über die sonstige Laufzeit des Tarifvertrags hinaus bis zum Ausgleich der tariflichen Ansprüche vereinbart haben.2. Da Geschäftsgrundlage einer Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB allein die normative Geltung der Tarifregelungen im Arbeitsverhältnis vor dem Betriebsübergang ist, kann über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus bei der in 613a Abs. 1 Satz 2 BGB angeordneten Transformation eine inhaltliche Abgleichung zwischen den Bedingungen beim Erwerber und denjenigen beim Veräußerer nicht vorgenommen werden, da nach der Wertung des Gesetzgebers die allein durch den Betriebsübergang herbeigeführten Veränderungen auf Arbeitgeberseite nicht zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen können.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29. November 2011 - 5 Ca 1951/10 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.396,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2010 zu zahlen.

2. 3.