Der am 19. August 1962 geborene Kläger stand seit dem 1. September 1978 zunächst als Auszubildender und danach als Kfz-Mechaniker in den Diensten der Beklagten. Gemäß Nr. 1 seines Arbeitsvertrags vom 26. August 1981 waren die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des Berliner Kraftfahrzeug-Handwerks in ihrer jeweils letzten Fassung Bestandteil dieses Vertrags.
Durch Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. November 1997 - 7 Ca 39982/96 - wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. September 1996 nicht aufgelöst worden war. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 30. November 1997 zugestellt, die es rechtskräftig werden ließ.
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