I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Auflösungsantrag des Klägers und über Nachteilsausgleich. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 28.7.1997 als Rohrleitungsbauer mit einem Stundenlohn von 10,01 EUR brutto bei einer regelmäßig wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Mit Schreiben vom 28.05.2008, welches dem Kläger am 29.05.2008 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.9.2008. Zu diesem Zeitpunkt waren bei der Beklagten etwa 40 Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Zahl ist zwischenzeitlich erheblich reduziert worden.
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