BAG - Beschluss vom 07.11.2000
1 ABR 17/00
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6, BGB § 613 a ; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 12.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 9/98
LAG Hamm, vom 07.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 66/99

Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen; Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG; Kündigung und Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen

BAG, Beschluss vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 1 ABR 17/00

DRsp Nr. 2002/12353

Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen; Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG; Kündigung und Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen

»1. Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG. 2. Kündigung einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 5 BetrVG. Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung. 3. Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung, § 77 Abs. 6 BetrVG

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6, BGB § 613 a ; ZPO § 256 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Fortgeltung der Betriebsvereinbarungen "Schichtzulage" und "Erschwerniszulagen".

Die Arbeitgeberin betreibt in der Form einer GmbH & Co. KG ein Unternehmen des Holzverarbeitungs- und Holzhandelsgewerbes. Sie ist Rechtsnachfolgerin der D. GmbH & Co. KG, deren Vermögen und Rechtsverhältnisse zum 1. Juni 1998 auf sie übergegangen sind.

Die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin, die bis dahin Firmentarifverträge mit der Gewerkschaft Holz und Kunststoff (GHK) geschlossen hatte, trat zum 1. März 1978 dem Arbeitgeberverband Holzbearbeitung und Holzhandel in Nordrhein-Westfalen e.V. bei. Aus diesem Anlass schloss sie mit der GHK eine "Übergangsregelung" vom 12. Oktober 1977, die unter anderem folgende Bestimmungen enthält:

"Für die folgenden Tarifbestimmungen, die im Firmentarifvertrag den Verbandstarifverträgen unterschiedlich geregelt sind, wird Besitzstands-Garantie nach Maßgabe dieser Regelung gegeben.

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