I.
Am 9. Juli 1991 schloss die Techniker Krankenkasse mit ihrem Hauptpersonalrat eine Dienstvereinbarung über die Arbeit an Geräten der Informationstechnik ab. Ein im Oktober 1997 im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren anhängig gemachtes Begehren des Beteiligten, die Dienstvereinbarung ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. März 1998 - 1 VG FB 17/97 - ab. Die Beschwerde des Beteiligten wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 7 Bf 303/98.PVB - zurück. Die durch Beschluss vom 2. Mai 2000 - BVerwG
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