LAG Chemnitz - Urteil vom 13.11.2009
3 Sa 330/09
Normen:
ArbZG § 1 Nr. 1; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 5; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 158 Abs. 2; BGB § 186; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; TVG § 1 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 30.08.2006 (MTV Ziegelindustrie) § 3 Nr. 9; Tarifvertrag Öffnungsklausel für die Arbeitnehmer der Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 30.08.2006 (TV Öffnungsklausel Ziegelindustrie) § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3058/08

Fortgeltung einer Betriebsvereinbarung trotz Kündigung; Tarifkonkurrenz und Regelungssperre; Bestimmtheit einer Betriebsvereinbarung

LAG Chemnitz, Urteil vom 13.11.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 330/09

DRsp Nr. 2010/10888

Fortgeltung einer Betriebsvereinbarung trotz Kündigung; Tarifkonkurrenz und Regelungssperre; Bestimmtheit einer Betriebsvereinbarung

1. a) Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich wegen deren normativen Charakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Beteiligten und der von ihnen beabsichtigte Zweck der Regelungen zu berücksichtigen, soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Beteiligten liefern kann. Bei fortbestehenden Zweifeln kann auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden. b) Die Auslegung der Folgevereinbarung kann bereits nach dem Wortlaut für die Fortgeltung einer - wenn auch gekündigten - Betriebsvereinbarung sprechen, etwa wenn die ursprüngliche Vereinbarung "abgeändert" oder ihre Geltungsdauer "im Übrigen" auf einen anderen Zeitpunkt ausgeweitet wird.