LAG München - Beschluss vom 11.03.2009
5 TaBV 6/08
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 b; BetrVG § 3 Abs. 5; BetrVG § 21 a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4a BV 233/07

Fortgeltung einer Betriebsvereinbarung bei Zusammenlegung mehrerer Filialbetriebe; Feststellungsinteresse des Betriebsrats zur Fortgeltung eines Jahresarbeitszeitmodells

LAG München, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 5 TaBV 6/08

DRsp Nr. 2010/1026

Fortgeltung einer Betriebsvereinbarung bei Zusammenlegung mehrerer Filialbetriebe; Feststellungsinteresse des Betriebsrats zur Fortgeltung eines Jahresarbeitszeitmodells

1. Ist zwischen den Betriebsparteien grundsätzlich die Frage streitig, ob organisatorische Änderungen dazu geführt haben, dass eine für einen Betrieb abgeschlossene Betriebsvereinbarung nicht mehr zur Anwendung kommt, weist diese Fragestellung über die Geltendmachung eines Einzelanspruchs deutlich hinaus; da die erforderliche Präzisierung eines Leistungsantrags gerade in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten erfahrungsgemäß besonderes schwierig ist, bietet es sich an, die Frage, ob eine Betriebsvereinbarung überhaupt noch zur Anwendung kommt, zunächst im Rahmen eines Feststellungsverfahrens (§ 256 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich zu klären. 2. Wird ein Betrieb mit anderen Betrieben oder Teilen von anderen Betrieben zu einem neuen Betrieb zusammengefasst, gelten die für den Altbetrieb bestehenden Betriebsvereinbarungen in ihrem bisherigen Geltungsbereich jedenfalls dann normativ fort, wenn dieser Geltungsbereich nach wie vor räumlich oder organisatorisch abgegrenzt werden kann.