BAG - Urteil vom 12.05.2010
10 AZR 390/09
Normen:
BGB § 252; BGB § 280; BGB § 283;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 268
AuR 2010, 391
BAGE 134, 242
MDR 2011, 110
NZA 2010, 1009
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1504/08
ArbG Düsseldorf, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7771/07

Fortgeltung einer befristeten Zielvereinbarung; Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unterbreitung eines neuen Angebots

BAG, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 390/09

DRsp Nr. 2010/13892

Fortgeltung einer befristeten Zielvereinbarung; Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unterbreitung eines neuen Angebots

Soll eine Zielvereinbarung bis zum Abschluss einer Folgevereinbarung fortgelten, bleibt die Verpflichtung des Arbeitgebers, für das Folgejahr dem Arbeitnehmer ein neues Angebot zu unterbreiten und über eine neue Zielvereinbarung zu verhandeln, regelmäßig bestehen. Orientierungssätze: 1. Hat ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf einen variablen Gehaltsbestandteil gemäß einer Zielvereinbarung, so resultiert daraus die Verpflichtung des Arbeitgebers, mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung zu führen und ihm realistische Ziele für die jeweilige Zielperiode anzubieten. 2. Soll eine Zielvereinbarung bis zum Abschluss einer Folgevereinbarung fortgelten, bleibt die Verpflichtung des Arbeitgebers, für das Folgejahr dem Arbeitnehmer ein neues Angebot zu unterbreiten und über eine neue Zielvereinbarung zu verhandeln, regelmäßig bestehen. Aus der vereinbarten Nachwirkung folgt zwar die vorübergehende Weitergeltung der abgelaufenen Zielvereinbarung. Die Verhandlungspflichten in Bezug auf eine sich anschließende Zielvereinbarung sind dadurch aber nicht ohne Weiteres erledigt.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2009 - - aufgehoben.