LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.12.2010
5 Sa 1763/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 307 Abs.1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1687/09

Fortgeltender Treuegeldanspruch aufgrund betrieblicher Übung bei fehlender Ablösung durch Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1763/10

DRsp Nr. 2011/7397

Fortgeltender Treuegeldanspruch aufgrund betrieblicher Übung bei fehlender Ablösung durch Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung

Ein auf betrieblicher Übung beruhender Anspruch auf Treuegeld wird nicht durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung abgelöst, sofern die diesbezüglich beabsichtigte Ablösung darin nicht ausdrücklich erwähnt ist.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 16.06.2010 - 5 Ca 1687/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 307 Abs.1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über ein Treuegeld für das Jahr 2009 und um die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger auch künftig eine solche Leistung zu zahlen hat.

Der Kläger ist seit 1973 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen in deren Betrieb in H. beschäftigt. Die Lohnzahlung ist in diesem Betrieb der Beklagten spätestens zwei Werktage vor Ablauf des entsprechenden Monats fällig.