I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 16.06.2010 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über ein Treuegeld für das Jahr 2009 und um die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger auch künftig eine solche Leistung zu zahlen hat.
Der Kläger ist seit 1973 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen in deren Betrieb in H. beschäftigt. Die Lohnzahlung ist in diesem Betrieb der Beklagten spätestens zwei Werktage vor Ablauf des entsprechenden Monats fällig.
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