BAG - Urteil vom 04.05.1993
3 AZR 625/92
Normen:
BGB § 162, § 315 ; BetrAVG § 1 ; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 1 § 1 BetrAVG
BAGE 73, 110
BB 1994, 361
BB 1994, 76, 361
BB 1994, 76
DB 1994, 383
EzA § 1 BetrAVG Nr. 64
MDR 1994, 698
NZA 1994, 361
SAE 1994, 354
VersR 1994, 334
ZIP 1994, 148
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 07.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 332/92
LAG Baden-Württemberg, vom 15.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 66/92

Fortführung einer Mitgliedschaft bei einer Pensionskasse

BAG, Urteil vom 04.05.1993 - Aktenzeichen 3 AZR 625/92

DRsp Nr. 1994/1623

Fortführung einer Mitgliedschaft bei einer Pensionskasse

»1. Die Satzung einer Pensionskasse (§ 1 Abs. 3 BetrAVG) kann Bestimmungen darüber enthalten, ob ein versichertes Mitglied nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Trägerunternehmen als freiwilliges Mitglied in der Pensionskasse mit dem Recht auf Fortführung der Versicherung bleiben kann, auch wenn die Anwartschaft des Mitglieds aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nicht unverfallbar geworden ist. Hängt die Fortführung der Versicherung in diesen Fällen von der Genehmigung des Vorstandes der Kasse ab, muß die Entscheidung nach billigem Ermessen getroffen werden; § 315 Abs. 1 BGB ist auf das Rechtsverhältnis zwischen Mitglied und Pensionskasse entsprechend anzuwenden. 2. Eine Entscheidung nach § 315 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß die beiderseitigen Interessen abgewogen und alle wesentlichen Umstände bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Ob die Entscheidung der Pensionskasse der Billigkeit entspricht, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).