ArbG Stuttgart, vom 07.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 332/92
LAG Baden-Württemberg, vom 15.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 66/92
Fortführung einer Mitgliedschaft bei einer Pensionskasse
BAG, Urteil vom 04.05.1993 - Aktenzeichen 3 AZR 625/92
DRsp Nr. 1994/1623
Fortführung einer Mitgliedschaft bei einer Pensionskasse
»1. Die Satzung einer Pensionskasse (§ 1 Abs. 3BetrAVG) kann Bestimmungen darüber enthalten, ob ein versichertes Mitglied nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Trägerunternehmen als freiwilliges Mitglied in der Pensionskasse mit dem Recht auf Fortführung der Versicherung bleiben kann, auch wenn die Anwartschaft des Mitglieds aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nicht unverfallbar geworden ist. Hängt die Fortführung der Versicherung in diesen Fällen von der Genehmigung des Vorstandes der Kasse ab, muß die Entscheidung nach billigem Ermessen getroffen werden; § 315 Abs. 1BGB ist auf das Rechtsverhältnis zwischen Mitglied und Pensionskasse entsprechend anzuwenden.2. Eine Entscheidung nach § 315 Abs. 1BGB setzt voraus, daß die beiderseitigen Interessen abgewogen und alle wesentlichen Umstände bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Ob die Entscheidung der Pensionskasse der Billigkeit entspricht, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.