Zwischen den Parteien besteht Streit über die Voraussetzungen der Fortführung einer fondsgebundenen Lebensversicherung als betriebliche Altersversorgung nach einem Arbeitsplatzwechsel des Kläger.
Der frühere Arbeitgeber D des Klägers hatte als Versicherungsnehmer bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Mit dem Kläger war vereinbart, dass jährliche Sonderbezüge in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 BetrAVG i.d.F. bis 31.12.2001 umgewandelt werden (beitragsorientierte Leistungszusage). Das Arbeitsverhältnis endete zum 2003. Die D machte von ihren Rechten gem. § 2 BetrAVG Gebrauch. Die Versicherungsnehmerstellung wurde auf den Kläger übertragen.
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