Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18.09.2008 -
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 25.02.2003 nicht aufgelöst ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 10.02.2003 und 13.02.2003 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
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