LAG München - Urteil vom 13.10.2011
3 Sa 1187/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 6803/06

Fortdauernde Freistellung des Arbeitnehmers bei Gegenstandsloserklärung der Kündigung durch Arbeitgeberin; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Wegfall des Arbeitsplatzes

LAG München, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1187/10

DRsp Nr. 2012/352

Fortdauernde Freistellung des Arbeitnehmers bei Gegenstandsloserklärung der Kündigung durch Arbeitgeberin; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Wegfall des Arbeitsplatzes

1. Es besteht keine materiellrechtliche oder prozessuale Pflicht oder Obliegenheit des Arbeitnehmers zur Annahme des Fortsetzungsangebots, das in einer Erklärung des Arbeitgebers enthalten ist, die Kündigung sei gegenstandslos, aus ihr würden keinerlei Rechtsfolgen abgeleitet. Auf die Verletzung einer Pflicht zur Erklärung über ein solches Fortsetzungsangebot kann somit eine erneute Kündigung nicht gestützt werden. 2. Der Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes stellt für sich genommen keinen Grund für einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG dar.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18.09.2008 - 23 Ca 6803/06 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert und insgesamt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 25.02.2003 nicht aufgelöst ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 10.02.2003 und 13.02.2003 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.