LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.01.2013
5 Sa 1789/12
Normen:
SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 3 S. 4; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; MTV § 20 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 7750/11

Fortdauer des Arbeitsverhältnisses bei Schließung einer BetriebskrankenkasseFeststellungsklage einer ordentlich unkündbaren Angestellten bei unzumutbarem Weiterbeschäftigungsangebot

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 1789/12

DRsp Nr. 2013/24650

Fortdauer des Arbeitsverhältnisses bei Schließung einer BetriebskrankenkasseFeststellungsklage einer ordentlich unkündbaren Angestellten bei unzumutbarem Weiterbeschäftigungsangebot

1. Bei entsprechender Anwendung des § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V ist jede Betriebskrankenkasse verpflichtet, Anstellungen nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V anzubieten und die Angebote den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich zu machen; da gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht werden, mit dem Tag der Auflösung oder Schließung enden, setzt dies nicht nur voraus, dass eine anderweitige Unterbringung nicht vorliegt, sondern auch, dass zuvor das gesetzlich vorgeschriebene Unterbringungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, im Ergebnis aber nicht zur anderweitigen Weiterbeschäftigung der unkündbaren Beschäftigten der geschlossenen Betriebskrankenkasse geführt hat.