LAG Hamm - Beschluss vom 26.01.2016
14 Ta 646/15
Normen:
ZPO a. F § 124 Nr. 4; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1874/12

Fortdauer der Prozessvollmacht im ProzesskostenhilfenachprüfungsverfahrenBewirkung von Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren an den Prozessbevollmächtigten des Hauptverfahrens

LAG Hamm, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen 14 Ta 646/15

DRsp Nr. 2016/3760

Fortdauer der Prozessvollmacht im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren Bewirkung von Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren an den Prozessbevollmächtigten des Hauptverfahrens

Die vor einer Aufhebung wegen Ratenrückstands nach § 124 Nr. 4 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) erforderliche Mahnung der Partei mit Fristsetzung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe ist deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 13. Oktober 2015 (3 Ca 1874/12) aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe wegen Ratenrückstandes an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO a. F § 124 Nr. 4; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe