LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.02.2022
8 Sa 229/21
Normen:
BGB § 139; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 488 Abs. 1; Fortbildungsvereinbarung v. 04./18.12.2017 § 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 13
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 397/20

Fortbildungsvereinbarung als Allgemeine GeschäftsbedingungenTransparenzgebot in Allgemeinen GeschäftsbedingungenTransparenzgebot und Fortbildungsvereinbarung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 229/21

DRsp Nr. 2022/11874

Fortbildungsvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingungen Transparenzgebot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Transparenzgebot und Fortbildungsvereinbarung

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Geschäftsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei vorlegt. Wird der Text in mindestens drei Fällen zur Grundlage von Vertragsbedingungen gemacht, liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor. 2. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsbestimmung so genau und klar beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. 3. In einer Fortbildungsvereinbarung, die die Erstattung der Fortbildungskosten unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, müssen die einzelnen Kostenarten dem Grund und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben werden. Die Angaben müssen mindestens so beschaffen sein, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann.