BGB §§ 305 ff. ; LPersVG Rheinland-Pfalz § 73 § 78 Abs. 3 Nr. 3 § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Nr. 8 ; Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht von Sparkassenangestellten (BezTV Ausbildung vom 1. März 1979) § 5 ;
Fundstellen:
AP LPVG Rheinland-Pfalz § 73 Nr. 3
AP Nr. 40 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe
ArbRB 2007, 347
LPVG Rheinland-Pfalz § 73 Nr. 3
NZA-RR 2008, 107
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 376/05
ArbG Trier, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2167/04
Orientierungssätze:1. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Rückzahlungsklausel, die den Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber unter vertraglich näher festgelegten Voraussetzungen die finanziellen Aufwendungen zu erstatten, die der Arbeitgeber für eine berufliche Fortbildung des Arbeitnehmers erbracht hat, unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.2. Eine Bindung des Arbeitnehmers für die Dauer von drei Jahren benachteiligt ihn nicht unangemessen, wenn sich die Fortbildung über mehr als sechs Monate erstreckt, er in dieser Zeit bezahlt freigestellt ist und der Arbeitgeber neben den Unterrichts- und Prüfungsgebühren die Kosten für die auswärtige Unterbringung und wöchentlichen Heimfahrten übernimmt.3. Der Tarifvorbehalt in § 73 Abs. 1LPersVG Rheinland-Pfalz schließt Mitbestimmungsrechte des Personalrats aus, soweit die Übernahme von Kosten der Fortbildung und deren Erstattung (Rückzahlung) in dem Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht von Sparkassenangestellten (BezTV Ausbildung) vom 1. März 1979 geregelt sind (hier: Fortzahlung der Vergütung während der Freistellung sowie Übernahme der Unterrichts- und Prüfungsgebühren).
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