1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 09.08.2010 (Az.:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31.12.2009 beendet wurde.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Frage der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2009 aufgrund einer tariflichen auflösenden Bedingung.
Der 1957 geborene, einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit 01.07.1992 im der Beklagten zugehörigen Konzern, ab 09.11.2001 bei der Beklagten selbst als Flugzeugführer beschäftigt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt ein zwischen den Parteien am 29.10.2001 geschlossener Arbeitsvertrag (Bl. 15 - 16 d. A.), nach dem u. a. die Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der D. L. in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
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