LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.01.2011
14 Sa 1399/10
Normen:
BEEG § 15 Abs. 2 S. 1; BEEG § 16 Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4023/10

Fortbestehen der Elternzeit für das dritte Jahr ohne Zustimmung der Arbeitgeberin

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2011 - Aktenzeichen 14 Sa 1399/10

DRsp Nr. 2011/6173

Fortbestehen der Elternzeit für das dritte Jahr ohne Zustimmung der Arbeitgeberin

Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Jahr nach der Geburt eines Kindes im Anschluss an eine zunächst für zwei Jahre verlangte Elternzeit bedarf in Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG keiner Zustimmung des Arbeitgebers ( im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2004 - 4 Sa 606/04 - juris; LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2006 - 5 Sa 402/06 - juris ).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.09.2010 - 4 Ca 4023/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 15 Abs. 2 S. 1; BEEG § 16 Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Elternzeit der Klägerin bis zur Vollendung des dritten Jahres ihres zuletzt geborenen Kindes fortbesteht.

Die Klägerin trat zum 01.04.2002 in die Dienste der Beklagten, die ein Leasingunternehmen an insgesamt acht Standorten betreibt. Die Klägerin war als Vertriebsmitarbeiterin im Innendienst der Betriebsstätte F. in Vollzeit zu einem monatlichen Gehalt von zuletzt 3.585,83 € brutto beschäftigt.