LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.04.2014
15 Sa 766/13
Normen:
KSchG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8501/12

Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nach Ende der BefristungLeiharbeitnehmer arbeitet weiterEntleiher als Vertreter des Verleihers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 766/13

DRsp Nr. 2014/15995

Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nach Ende der Befristung Leiharbeitnehmer arbeitet weiter Entleiher als Vertreter des Verleihers

Kein Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses eines Leiharbeitnehmers mit dem Verleiher, wenn der Leiharbeitnehmer bei dem Entleiher über das vereinbarte Befristungsende hinaus weiter gearbeitet hat. Denn der Entleiher befindet sich nicht in der Stellung eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters des Verleihers.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2013 - 19 Ca 8501/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer sogenannten Schriftsatzkündigung der Beklagten vom 25. März 2013 geendet hat und in diesem Zusammenhang darüber, ob das (zunächst) bis zum 31. August 2012 befristete Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt Bestand hatte.