Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2013 - 19 Ca 8501/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer sogenannten Schriftsatzkündigung der Beklagten vom 25. März 2013 geendet hat und in diesem Zusammenhang darüber, ob das (zunächst) bis zum 31. August 2012 befristete Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt Bestand hatte.
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