LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.09.2015
6 Sa 221/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6; BetrVG § 112a;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 14
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 704/13

Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Widerspruch gegen BetriebsübergangFehlerhafte Unterrichtung bei fehlendem Hinweis auf das Sozialplanprivileg der BetriebsübernehmerinUnbegründeter Verwirkungseinwand bei widerspruchsloser Weiterarbeit von mehr als fünf Jahren

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 221/14

DRsp Nr. 2016/2319

Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Widerspruch gegen Betriebsübergang Fehlerhafte Unterrichtung bei fehlendem Hinweis auf das Sozialplanprivileg der Betriebsübernehmerin Unbegründeter Verwirkungseinwand bei widerspruchsloser Weiterarbeit von mehr als fünf Jahren

1. Die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB wird nicht in Lauf gesetzt, wenn in dem Informationsschreiben gem. Abs. 5 der Hinweis darauf fehlt, dass der Betriebsübernehmer das Sozialplanprivileg des § 112 a BetrVG für sich in Anspruch nehmen kann. Erscheint es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 112 a BetrVG vorliegen, so hat das Informationsschreiben jedenfalls eine Aussage dahin enthalten, dass diese Frage in rechtlicher Hinsicht unklar ist und welche Auffassung der alte und neue Arbeitgeber hierzu vertreten. 2. Das Widerspruchsrecht ist auch nach Ablauf von mehr als fünf Jahren nach Eintritt des Betriebsübergangs nicht verwirkt, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem neuen Arbeitgeber keine Verfügung über den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Ganzen getroffen hat.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgericht Stendal vom 18.03.2014 - 3 Ca 704/13 - abgeändert.