LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.04.2013 22 Sa 841/12
Normen:
SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; BPersVG § 79 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 8262/11
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einer ordentlich kündbaren Arbeitnehmerin bei Schließung einer Betriebskrankenkasse
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.04.2013 - Aktenzeichen 22 Sa 841/12
DRsp Nr. 2014/5956
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einer ordentlich kündbaren Arbeitnehmerin bei Schließung einer Betriebskrankenkasse
1. § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V fingiert den Fortbestand der Betriebskrankenkasse, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert; die Zweckänderung vom operativen Geschäft zur Abwicklung führt nicht zum Wegfall eines Rechtsträgers und zur Neugründung eines anderen.2. Das Arbeitsverhältnis einer ordentlich kündbaren Arbeitnehmerin endet nicht gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 in Verbindung mit § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V kraft Gesetzes, da eine ordentlich kündbare Arbeitnehmerin vom Anwendungsbereich dieser Norm nicht erfasst wird.
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