I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 25.11.2010 -
Die klagende Arbeitgeberin begehrt hier die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des beklagten Arbeitnehmers aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist erst zu einem späteren Zeitpunkt endet.
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