LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.1995
11 Sa 3/95
Normen:
BAT SR 2a Nr. 7; GG Art. 12 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach Urteil vom 22.11.1994 - 1 Ca 318/94 -,

Fort- oder Weiterbildungskosten: Rückzahlung - verfassungskonforme Auslegung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.1995 - Aktenzeichen 11 Sa 3/95

DRsp Nr. 2001/12041

Fort- oder Weiterbildungskosten: Rückzahlung - verfassungskonforme Auslegung

1. Die Bestimmung im Absatz 2 der Nr. 7 SR 2a BAT, wonach der Angestellte verpflichtet ist, die vom Arbeitgeber getragenen Kosten einer Fort- oder Weiterbildung ganz oder teilweise an diesen zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf bestimmter Fristen endet, führt nicht unmittelbar zu einer solchen Rückzahlungspflicht.2. Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift ergibt vielmehr, daß sie lediglich den Rahmen für eine Rückzahlungsvereinbarung im Einzelfall bildet, die den Arbeitnehmer nicht so binden darf, daß sich daraus daß sich daraus - gemessen an den von der Rechtsprechung des BAG entwickelten Grundsätzen (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 30.11.1994, 5 AZR 715/93 = DB 1995, 1283 - DRsp-ROM Nr. 1995/4448 -) - ein Verstoß gegen sein Grundrecht aus Artikel 12 GG ergibt.

Normenkette:

BAT SR 2a Nr. 7; GG Art. 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Kosten zu erstatten, die dieser durch die Teilnahme der Klägerin an einem Stationsleiterkurs entstanden sind.