BAG - Urteil vom 17.01.2023
3 AZR 158/22
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 520 Abs. 5; ZPO § 561; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP ZPO _ 130 Nr. 20
BB 2023, 755
EzA-SD 2023, 16
MDR 2023, 657
NJW 2023, 1084
NZA 2023, 525
ZIP 2023, 828
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1249/20
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 410/20

Formwirksamkeit eines im Email-to-Fax-Verfahren dem Gericht übermittelten Fax mit eingescannter UnterschriftAnforderungen i.S.d. § 130 Nr. 6 ZPO an ein dem Gericht übermitteltes FaxAnforderungen an die Berufungsbegründung

BAG, Urteil vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 3 AZR 158/22

DRsp Nr. 2023/3836

Formwirksamkeit eines im "Email-to-Fax-Verfahren" dem Gericht übermittelten Fax mit eingescannter Unterschrift Anforderungen i.S.d. § 130 Nr. 6 ZPO an ein dem Gericht übermitteltes Fax Anforderungen an die Berufungsbegründung

Bestimmende Schriftsätze können formwirksam im sog. E-Mail-to-Fax-Verfahren an das Gericht gemäß § 130 Nr. 6 ZPO übermittelt werden, selbst wenn die Unterschrift des Bevollmächtigten in der übermittelten PDF-Datei nur eingescannt ist. Orientierungssätze: 1. Das im sog. E-Mail-to-Fax-Verfahren an das Gericht über einen Dienstleister übermittelte Fax mit eingescannter Unterschrift des Bevollmächtigten ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren als bestimmender Schriftsatz formwirksam. Es erfüllt die Anforderungen des § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO und ist nicht nur eine E-Mail an das Gericht (Rn. 9 ff.). 2. Für die Anwendbarkeit von § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO kommt es auf die technische Wiedergabe des Schriftsatzes bei Gericht als Fax und die fehlende Unterschriftmöglichkeit beim Absender wegen der elektronischen Fassung an. Es genügt, wenn das Fax elektronisch auf den Weg gebracht wird, auf einem Faxgerät des Gerichts eingeht, ausgedruckt werden kann und die eingescannte Unterschrift des Absenders erkennen lässt (Rn. 18).