LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.05.2016
12 Sa 1151/15
Normen:
BGB § 126; TVG § 1 Abs. 2; ZPO § 256; ZPO § 286; ZPO § 293; Entgeltrahmentarifvertrag für Arbeitnehmer des Unternehmensverbandes Industrieservice und Dienstleistungen e.V. vom 08.06.2010; Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten der Unternehmen der S-Gruppe mit Gültigkeit ab dem 01.01.2015;
Fundstellen:
BB 2016, 1908
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 661/15

Formwirksames Zustandekommen eines Tarifvertrages

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 1151/15

DRsp Nr. 2016/11342

Formwirksames Zustandekommen eines Tarifvertrages

1. Einzelfall der Feststellung des formwirksamen Zustandekommens eine Tarifvertrags - hier: Wahrung der Schriftform gemäß § 1 Abs. 2 TVG2. Zur wirksamen Ablösung des Entgeltrahmentarifvertrags für Arbeitnehmer des Unternehmensverbandes Industrieservice und Dienstleistungen e.V. vom 08.06.2010 durch den Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten der Unternehmen der S-Gruppe mit Gültigkeit ab dem 01.01.2015 (im Anschluss an LAG Düsseldorf 12.02.2016 - 6 Sa 1055/15)3. Einzelfall einer hilfsweise begehrten höheren Eingruppierung in den Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten der Unternehmen der S-Gruppe mit Gültigkeit ab dem 01.01.2015 Parallelverfahren: LAG Düsseldorf 11.05.2016 - 12 Sa 1152/15

1. Das Tarifvertragsrecht kennt keinen eigenständigen Schriftformbegriff. Die Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG richtet sich grundsätzlich nach § 126 BGB und nach den in der Rechtsprechung entwickelten Konkretisierungen dieser Norm. § 126 Abs. 1 BGB erfordert eine eigenhändig vom Aussteller mit Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde. Bei einem Vertrag muss nach § 126 Abs. 2 S. 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen.