Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, den Fortbestand des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses festgestellt zu bekommen, hat nur zum Teil auch Erfolg. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 3. März 2005 (Blatt 25 der Akte) ausgesprochene Kündigung, dem Kläger zugegangen erst am 9. März 2005 (§ 138 Abs. 3 ZPO), ist als Probezeitkündigung rechtlich zunächst einmal nicht zu beanstanden, der allgemeine Kündigungsschutz (§ 1 KSchG) kann zu Gunsten des Klägers noch nicht eingreifen. Sie hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aber nur unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen (§ 622 Art.
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