LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.07.2007
11/19 Sa 69/07
Normen:
BGB § 125 Satz 1 § 242 § 611 Abs. 1 § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Limburg, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 70/06

Formunwirksame mündliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers - keine formwirksame Bestätigung durch Quittierung schriftlicher Kündigungsbestätigung - keine treuwidrige Berufung auf Nichtigkeit der Kündigung - Quittierung weder Auflösungsvertrag noch Klageverzicht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 11/19 Sa 69/07

DRsp Nr. 2007/17639

Formunwirksame mündliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers - keine formwirksame Bestätigung durch Quittierung schriftlicher Kündigungsbestätigung - keine treuwidrige Berufung auf Nichtigkeit der Kündigung - Quittierung weder Auflösungsvertrag noch Klageverzicht

1. Eine mündliche Kündigung des Arbeitnehmers ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig, da die nach § 623 BGB für Kündigungserklärungen vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt wird.2. Bestätigt die Arbeitgeberin die formunwirksame mündliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers schriftlich und versieht der Arbeitnehmer dieses Schreiben mit dem Zusatz "erhalten und bestätigt 27.01.06", liegt darin mangels Erklärungswillens keine formwirksame Wiederholung der mündlichen Kündigung.3. Mit der Berufung auf die Nichtigkeit der Eigenkündigung verhält sich der Arbeitnehmer nicht treuwidrig, denn die durch Zusatz erfolgte Bestätigung der zuvor ausgesprochenen Eigenkündigung ist für sich genommen nicht geeignet, ein anzuerkennendes Vertrauen auf Seiten der Arbeitgeberin in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der mündlichen (nichtigen) Eigenkündigung des Arbeitnehmers zu begründen.4. Das vom Arbeitnehmer unterzeichnete Schreiben der Arbeitgeberin beinhaltet weder einen die Schriftform des § 623 BGB wahrenden Auflösungsvertrag noch einen Klageverzicht.