LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.07.2010
8 Sa 33/10
Normen:
ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 282 Abs. 3 S. 1; ZPO § 295 Abs. 1; ArbGG § 54 Abs. 2 S. 3; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5; KSchG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 666/09

Formungültige Unterzeichnung einer Klageschrift; unbegründete Kündigungsschutzklage bei Unterzeichnung mit bloßem Handzeichen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 33/10

DRsp Nr. 2011/3603

Formungültige Unterzeichnung einer Klageschrift; unbegründete Kündigungsschutzklage bei Unterzeichnung mit bloßem Handzeichen

1. Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift (§ 130 Nr. 6 ZPO). 2. Eine Unterschrift setzt danach einen individuellen Schriftzug voraus, der sich (ohne lesbar sein zu müssen) als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt; ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namenskürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe) stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. 3. Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild; in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist.