Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 25.10.2013 -
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Arbeitsvergütung im Hinblick auf dessen Betriebsratstätigkeit.
Der 1970 geborene Kläger ist seit dem 01.02.1998 bei der Beklagten, die eine Vielzahl von Möbelhäusern betreibt, in der Niederlassung in N als Einrichtungsberater in der Schlafzimmerabteilung tätig. In N sind insgesamt 173 Arbeitnehmer beschäftigt; ein Betriebsrat ist gewählt. Seit dem Jahre 2005 ist der Kläger Mitglied des Betriebsrats und ist derzeit zum Vorsitzenden des Gremiums gewählt. Darüber hinaus ist er Gesamtbetriebsratsvorsitzender und war bis Mitte 2011 Mitglied des Wirtschaftsausschusses.
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