LAG Sachsen-Anhalt, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 41/12
ArbG Magdeburg, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1337/11
Formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer KündigungsschutzklageRechtliche Einordnung des Verzichts
BAG, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 788/13
DRsp Nr. 2015/3676
Formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer KündigungsschutzklageRechtliche Einordnung des Verzichts
Orientierungssätze:1. Abreden über Hauptleistungen sind nicht generell von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2BGB ausgeschlossen. Sie sind ihr gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur dann entzogen, wenn sie - wie regelmäßig - keine von Rechtsvorschriften abweichenden oder diese ergänzenden Regelungen enthalten.2. Durch eine innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung eingegangene Verpflichtung, auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten, wird von der gesetzlichen Regelung in § 4 Satz 1 KSchG abgewichen, wonach dem Arbeitnehmer drei Wochen für die Überlegung zur Verfügung stehen, ob er Kündigungsschutzklage erheben will.3. Der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation - etwa in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder den Verzicht auf eigene Ersatzansprüche - stellt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.