LAG Köln - Urteil vom 29.01.2016
4 Sa 849/15
Normen:
BGB §§ 305 ff.; BGB § 134; TzBfG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 4
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3564/14

Formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Rechts zur ordentlichen Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

LAG Köln, Urteil vom 29.01.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 849/15

DRsp Nr. 2016/8763

Formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Rechts zur ordentlichen Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

1. Eine vertragliche Abrede, die nur dem Arbeitgeber, nicht auch dem Arbeitnehmer das Recht zur ordentlichen Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses gibt, ist unwirksam.2. Zur Unwirksamkeit eines Gestaltungsrechts, welches Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses zulässt.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.03.2015- 3 Ca 3564/14 h - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 01.08.2014 hinaus bis zum 31.08.2015 auf der ursprünglich vereinbarten Basis einer 40-Stundenwoche bei einer monatlichen Bruttovergütung von 2.790,39 EUR (i. W. zweitausendsiebenhundertneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) fortbestanden hat.

2.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Änderungskündigung des Beklagten vom 21.11.2014 noch durch die Kündigung vom 21.11.2014 mit Ablauf des 31.12.2014 beendet worden ist.

3. II. III.