BAG - Urteil vom 24.01.2016
5 AZR 258/14
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 310 Abs. 3; RL 2008/104/EG Art. 5;
Fundstellen:
DB 2016, 1641
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 04.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 264/12
ArbG Stendal, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1546/11

Formularmäßige Vereinbarung eines beiderseitigen Forderungsverzichts in einem auf Wunsch des Arbeitnehmers geschlossenen, vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag

BAG, Urteil vom 24.01.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 258/14

DRsp Nr. 2016/9744

Formularmäßige Vereinbarung eines beiderseitigen Forderungsverzichts in einem auf Wunsch des Arbeitnehmers geschlossenen, vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag

Ein beiderseitiger Forderungsverzicht in einem auf Wunsch des Arbeitnehmers geschlossenen, vom Arbeitgeber formulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im Sinne dieser Norm benachteiligt er den Arbeitnehmer nur dann unangemessen, wenn der Arbeitgeber die Situation des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben zur Durchsetzung eigener Interessen ausgenutzt hat.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. März 2014 - 6 Sa 264/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 310 Abs. 3; RL 2008/104/EG Art. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.